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IHK-Beitrag und Mitgliederdaten
  
Saarland

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Antrag auf Überprüfung der Beitragsfreistellung

Beitragsfreistellung nach Gewerbeertrag
Für Einzelunternehmen, GbR’s und eGbR‘s gilt die Beitragsfreistellung (§ 3 Abs. 3 S. 3 IHKG) wenn der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb voraussichtlich 5.200,00 € im Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12. des Jahres) nicht übersteigt. Die endgültige Beitragsveranlagung erfolgt, wenn der von der Finanzverwaltung festgesetzte Gewerbeertrag / Gewinn uns vorliegt.

Beitragsfreistellung als Existenzgründer (gilt nicht für GbR’s und eGbR‘s)
Gem. § 3 Abs. 3 des IHK-Gesetzes besteht für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind eine Beitragsbefreiung für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauffolgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr nur von der Umlage, sofern der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt und wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt haben und nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.