Anpassung des IHK-Beitrags
Eine Änderung der Höhe des Gewerbeertrages / Gewinns aus Gewerbebetrieb hat ggf. Auswirkungen auf die Höhe des gestaffelten Grundbeitrags und des Umlagebeitrages.
Wird ein Gewerbeertrag/Gewinn über 5.200,00 € erwartet, aber voraussichtlich wesentlich geringer ausfallen, als die im aktuellen Bescheid vorläufig zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage, nutzen Sie bitte den Antrag auf Anpassung des IHK-Beitrags.
Sollte der Gewerbeertrag/Gewinn unter 5.200,00 € liegen, dann verwenden Sie bitte den Antrag auf Beitragsbefreiung.
Weiterer Hinweis: Auch ohne Antrag auf Anpassung erfolgt grundsätzlich für jedes Beitragsjahr eine Veranlagung, sobald der durch die Finanzbehörde festgesetzte Gewerbeertrag / Gewinn des jeweiligen Jahres vorliegt. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nacherhoben.Beitragsbefreiung
Für natürliche Personen und Personengesellschaften (GbR), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt die Beitragsfreistellung (§ 3 Abs. 3 S. 3 IHKG) wenn der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb voraussichtlich 5.200,00 € im Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12. des Jahres) nicht übersteigt. Die endgültige Beitragsveranlagung erfolgt, wenn der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag / Gewinn vorliegt.
Stundung
Wir bieten IHK-zugehörigen Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlich angespannten Situation befinden, die Möglichkeit der Stundung des IHK-Beitrags an. Diese kann maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt werden.