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IHK-Beitrag und Mitgliederdaten
  
Potsdam

Online-Anträge

Anpassung des IHK-Beitrags

Eine Änderung beim Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb ist relevant für die Höhe des gestaffelten Grundbeitrages und der Umlage. Liegt der zu erwartende Gewerbeertrag/Gewinn über EUR 5.200,00 und wird aber voraussichtlich wesentlich geringer sein, als die dem aktuellen Bescheid vorläufig zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage, dann nutzen Sie gerne den Antrag auf Anpassung des vorläufig veranlagten Beitrages.

Bitte beachten Sie, sollte der voraussichtliche Gewerbeertrag/Gewinn unter EUR 5.200,00 liegen, verwenden Sie bitte den Antrag auf Beitragsbefreiung.

Weiterer Hinweis: Auch ohne vorherigen Antrag auf Anpassung wird generell für jedes Beitragsjahr eine erneute Berechnung erfolgen, sobald der festgesetzte Gewerbeertrag des jeweiligen Jahres durch die Finanzverwaltung vorliegt bzw. geändert wird. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nacherhoben.

Beitragsbefreiung für das laufende Jahr

Der Antrag auf Beitragsbefreiung gilt nur für nicht im Handelsregister eingetragene, natürliche Personen und BGB-Gesellschaften (GbR).
Eine Befreiung vom Beitrag ist möglich, wenn der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb voraussichtlich die Freistellungsgrenze von 5.200,00 Euro pro Jahr nicht übersteigt.
Sobald uns der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb vom Finanzamt vorliegt, wird die endgültige Abrechnung vorgenommen.

Existenzgründerantrag

Mit Gesetzesänderung vom 24.12.2003 wurde eine Regelung für die Beitragsbefreiung für Existenzgründer in das IHK-Gesetz aufgenommen. Gem. § 3 Abs. 3 des IHK-Gesetzes besteht für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind eine Beitragsbefreiung für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauffolgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr nur von der Umlage, sofern der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt und wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt haben und nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.

Ratenzahlung

Wir bieten Mitgliedsunternehmen, die sich in einer wirtschaftlich angespannten Situation befinden, die Möglichkeit der Ratenzahlung an. Für einen Antrag auf Ratenzahlung gilt eine maximale Frist von 6 Monaten ab Bescheiddatum.

Stundung

Wir bieten Mitgliedsunternehmen, die sich in einer wirtschaftlich angespannten Situation befinden, die Möglichkeit der Stundung des IHK-Beitrags an. Für einen Antrag auf Stundung gilt eine maximale Frist von 6 Monaten.