Allgemeine Änderungsmitteilungen
Dazu vorhandene Unterlagen fügen Sie der Mitteilung bitte auf der nächsten Seite bei.
Wir teilen folgende Änderung mit:
Die Gewerbeabmeldung ist beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde vorzunehmen, die für den jeweiligen Ort der Betriebsstätte zuständig ist. Liegt Ihnen die vom Gewerbeamt bestätigte Gewerbeabmeldung bereits vor, dann übersenden Sie uns bitte eine Kopie.
Gewerbeabmeldung und offener IHK-Beitrag?
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG) enden die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht NICHT mit der Gewerbeabmeldung, sondern erst wenn die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keinerlei Vermögen mehr verfügt oder wenn sie im Handelsregister gelöscht worden ist. Offene IHK-Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (z. B. e. K., OHG) enden die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht mit der Gewerbeabmeldung und der völligen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Erfolgt die Gewerbeabmeldung im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum 31.03. kann auf Antrag der Beitrag storniert werden. Erfolgt die Abmeldung erst später ist eine Stornierung des Mindestgrundbeitrags leider nicht möglich, siehe Beitragsordnung § 6 Abs. 2.
Das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Die näheren Angaben, zu welchem Datum die Eintragung der Liquidation erfolgte, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein. Bitte beachten Sie auch den folgenden wichtigen Hinweis zum offenen IHK-Beitrag.
Liquidation und offener IHK-Beitrag?
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG) enden die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht NICHT mit der Eintragung der Liquidation, sondern erst mit Beendigung der Liquidation, dann endet auch die sachliche Gewerbesteuerpflicht.
Offene IHK-Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
Das Unternehmen ist im Handelsregister gelöscht worden. Die näheren Angaben, zu welchem Datum die Löschung erfolgte, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein. Bitte fügen Sie als Nachweis eine Kopie des Handelsregisterauszugs mit an. Erfolgt die Löschung im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum 31.03. kann auf Antrag der Beitrag storniert werden.
Das Unternehmen ist verschmolzen.
Die näheren Angaben, mit welcher Firma das Unternehmen verschmolzen ist und zu welchem Verschmelzungsstichtag, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein.
Bitte fügen Sie als Nachweis eine Kopie vom notariell beglaubigten Verschmelzungsvertrag mit an.
Unternehmen, die neben ihren handwerklichen oder handwerksähnlichen Leistungen einen Handel haben, weitere Dienstleistungen oder eine industrielle Tätigkeit erbringen, gehören sowohl der Handwerkskammer (HWK), als auch der IHK an.
Es erfolgt eine prozentuale Abgrenzung, so dass die Beitragsumlage nur auf den IHK anteiligen Betriebsteil erhoben wird. Die Abgrenzung erfolgt mittels eines Fragebogens.
Der so ermittelte IHK und HWK-Anteil beträgt in Summe 100%. Sollte Ihr Unternehmen auch Mitglied bei der Handwerkskammer Freiburg bzw. Konstanz sein und dort veranlagt werden dann können Sie die Richtigkeit der Berechnung wie folgt prüfen:
Im IHK-Beitragsbescheid in der 10. Spalte „Beitragsanteil in % (8)“ finden Sie die %-Angabe Ihres IHK-Anteils z. B. 65% - wenn dementsprechend der HWK-Anteil dann 35% (= Summe 100%) beträgt, dann liegt die Abgrenzung schon vor und es bedarf keiner gesonderten Mitteilung.
Liegen dagegen abweichende IHK und HWK %-Anteile (ungleich 100%) vor, dann nutzen Sie bitte die Mitteilung.
Die näheren Angaben zur Höhe des aktuellen HWK-Anteils in %, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein.
Ist noch keine Abgrenzung erfolgt oder hat sich die Gewichtung in den einzelnen Betriebsteilen stark verändert, so dass eine neue, aktuelle Abgrenzung erfolgen sollte, dann kann bei Bedarf hier der Fragebogen zur Abgrenzung heruntergeladen werden. Anschließend kann der ausgefüllte Fragebogen auf der nächsten Seite diesem Antrag hier beigefügt werden.
Für das Unternehmen wurde ein Insolvenzantrag gestellt bzw. wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die näheren Angaben, zu welchem Datum der Insolvenzantrag erfolgte bzw. zu wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein. Bitte fügen Sie als Nachweis eine Kopie vom Beschluss des Amtsgerichts zum/r Insolvenzantrag/eröffnung mit an.