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IHK-Beitrag und Mitgliederdaten
  

Online-Anträge

Anpassung des IHK-Beitrags

Eine Änderung der Höhe des Gewerbeertrags / Gewinns aus Gewerbebetrieb hat ggf. Auswirkungen auf die Höhe des gestaffelten Grundbeitrags und des Umlagebeitrages.

Wird ein Gewerbeertrag / Gewinn über 5.200,-- € erwartet, aber voraussichtlich wesentlich geringer ausfallen, als die dem aktuellen Bescheid vorläufig zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage, nutzen Sie bitte den Antrag auf Anpassung des Beitrages.

Weiterer Hinweis: Auch ohne Antrag auf Anpassung erfolgt grundsätzlich für jedes Beitragsjahr eine Korrektur der Vorauszahlung, sobald der durch die Finanzbehörde festgesetzte Gewerbeertrag / Gewinn des jeweiligen Jahres vorliegt. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachveranlagt.

Beitragsbefreiung

Die in § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG geregelte Beitragsfreistellung für IHK-zugehörige Unternehmer(innen) nach Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Die mögliche Beitragsfreistellung bezieht sich immer auf das Geschäftsjahr der IHK (01.01. bis 31.12. des Jahres). Eine Beitragsfreistellung wird derzeit gewährt, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,00 € im Geschäftsjahr nicht übersteigt.

Existenzgründerantrag

Mit Gesetzesänderung vom 24.12.2003 wurde eine Regelung für die Beitragsbefreiung für Existenzgründer in das IHK-Gesetz aufgenommen. Gem. § 3 Abs. 3 des IHK-Gesetzes besteht für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind eine Beitragsbefreiung für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauffolgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr nur von der Umlage, sofern der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt und wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt haben und nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.