Gewerbeabmeldung
Dazu vorhandene Unterlagen können der Mitteilung auf der nächsten Seite gerne beigefügt werden.
Das Unternehmen ist verschmolzen.
Die näheren Angaben, mit welcher Firma das Unternehmen verschmolzen ist und zu welchem Verschmelzungsstichtag, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein.
Bitte fügen Sie als Nachweis eine Kopie vom notariell beglaubigten Verschmelzungsvertrag mit an.
Das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Die näheren Angaben, zu welchem Datum die Eintragung der Liquidation erfolgte, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein. Bitte beachten Sie auch den folgenden wichtigen Hinweis zum offenen IHK-Beitrag.
Liquidation und offener IHK-Beitrag?
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG) enden die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht NICHT mit der Eintragung der Liquidation, sondern erst mit Beendigung der Liquidation, dann endet auch die sachliche Gewerbesteuerpflicht.
Offene IHK-Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
Das Unternehmen ist im Handelsregister gelöscht worden. Die näheren Angaben, zu welchem Datum die Löschung erfolgte, tragen Sie bitte unter „Weitere Mitteilungen“ ein. Bitte fügen Sie als Nachweis eine Kopie des Handelsregisterauszugs mit an. Erfolgt die Löschung im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum 31.03. kann auf Antrag der Beitrag storniert werden.
Die Gewerbeabmeldung ist beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde vorzunehmen, die für den jeweiligen Ort der Betriebsstätte zuständig ist. Liegt Ihnen die vom Gewerbeamt bestätigte Gewerbeabmeldung bereits vor, dann übersenden Sie uns bitte eine Kopie.
Gewerbeabmeldung und offener IHK-Beitrag?
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG) enden die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht NICHT mit der Gewerbeabmeldung, sondern erst wenn die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keinerlei Vermögen mehr verfügt oder wenn sie im Handelsregister gelöscht worden ist. Offene IHK-Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (z. B. e. K., OHG) enden die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht mit der Gewerbeabmeldung und der völligen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Erfolgt die Gewerbeabmeldung im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum 31.03. kann auf Antrag der Beitrag storniert werden. Erfolgt die Abmeldung erst später ist eine Stornierung des Mindestgrundbeitrags leider nicht möglich, siehe Beitragsordnung § 6 Abs. 2.