Beitragsbefreiung
Zur Förderung von Unternehmensgründungen hat der Gesetzgeber eine Befreiung von der Beitragspflicht für Existenzgründer im Sinne von § 3 Abs. 3 IHKG für das Jahr der Gründung und das Folgejahr geschaffen.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und deren Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Wenn die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate besteht, kann auf Antrag und ausschließlich für den Grundbeitrag von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Der Beitrag besteht aus zwei Teilen, dem Grundbeitrag und ggf. einer Umlage.