Befreiung von der vorläufigen Beitragsveranlagung

Da Ihr tatsächlicher Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand der letzten uns bekannten Bemessungsgrundlage vornehmen können (Gegenwartsveranlagung).

Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten haben und die angesetzte Bemessungsgrundlage ist unzutreffend, können wir Sie von der Vorauszahlung auf Antrag vorläufig freistellen, bis uns das Finanzamt den tatsächlichen Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb mitteilt.
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Antragsteller

Angaben zum Unternehmen

Gewerbeertrag / Gewinn



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