Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften

Die IHK entlastet die typische Rechtsform von mittelständischen Unternehmen, die GmbH & Co KG, in der Form, dass GmbHs, deren Tätigkeit sich auf die Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personengesellschaft beschränkt (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt wird.
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Antragsteller

Angaben zur Firma

Für Komplementärgesellschaften

Die Tätigkeit unserer GmbH, UG erschöpft sich in der Komplementärfunktion (persönlich haftende Gesellschafterin i. S. § 161 Abs. 1 HGB) in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft (*bitte unten eintragen), die ebenfalls Mitglied bei der IHK ist.

Wir beantragen daher für die Komplementärgesellschaft die Ermäßigung des Grundbeitrags um 50 Prozent (von derzeit EUR 230,00 auf EUR 115,00). Hinweis: Wenn der Grundbeitrag im aktuellen Beitragsbescheid bereits der Reduzierung auf EUR 115,00 entspricht, dann liegt uns Ihr Antrag bereits vor und muss nicht erneut gestellt werden. Er gilt solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
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