Besondere Regelung für Angehörige der Freien Berufe

Sofern Sie ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach den steuerrechtlichen Vorschriften erzielen, sind Sie nicht Mitglied bei der IHK und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht.

Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.

Wird die – ausschließlich - freiberufliche Tätigkeit im Rechtskleid einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, ist diese kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, damit IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Für die Berechnung der Beitragsumlage wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Zehntel herangezogen.

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Antragsteller

Angaben zur Firma

Besondere Regelung für Angehörige der Freien Berufe

Unsere Firma sowie sämtliche Gesellschafter üben vorwiegend einen Freien Beruf aus und ist/sind bereits einer Kammer für Freie Berufe zugehörig. Als Nachweis übersenden wir im Anhang:

Gesellschafterliste


Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie dem Antrag bitte auf der nächsten Seite bei.
Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.