Gewerbeabmeldung

Die Gewerbeabmeldung ist beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde vorzunehmen, die für den jeweiligen Ort der Betriebsstätte zuständig ist. Liegt Ihnen die vom Gewerbeamt bestätigte Gewerbeabmeldung bereits vor, dann übersenden Sie uns bitte eine Kopie per Anhang zum Antrag. Gewerbeabmeldung und offener IHK-Beitrag? Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG) endet die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht NICHT mit der Gewerbeabmeldung, sondern erst wenn die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keinerlei Vermögen mehr verfügt oder wenn sie im Handelsregister gelöscht worden ist. Offene IHK-Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (z. B. e. K., OHG) endet die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht mit der Gewerbeabmeldung und der völligen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Erfolgt die Gewerbeabmeldung im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum 31.03. kann auf Antrag der Beitrag storniert werden. Erfolgt die Abmeldung erst später ist eine Stornierung des Mindestgrundbeitrags leider nicht möglich, siehe Beitragsordnung § 6 Abs. 2.
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Antragsteller

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